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Vergnügungssteuer
• Nach § 19 Abs. 1 VGSG tatbildmäßiges Verhalten, nämlich das Unterlassen der Entrichtung der Vergnügungssteuer bis zum Fälligkeitstag unter Verletzung der Anmeldepflicht, kann nur einmal bestraft werden. Nach § 6 VGSG besteht die Steuerpflicht je Apparat und Kalendermonat. - (§ 19 Abs. 1 VGSG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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