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Feststellungsbescheid
• Auch die Feststellung, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften i. S. d. § 188 BAO zu unterbleiben hat, ist ein Feststellungsbescheid i. S. d. zitierten Bestimmung. Dieser wirkt gemäß § 191 Abs. 3 lit. b BAO gegen alle, "denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen". - (§ 188 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde)
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