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Gerichtsgebühren: Eigentums-/Baurecht
• Gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG unterliegen Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes der Gerichtsgebühr von 1 v. H. vom Wert des Rechtes. Der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert ist gemäß § 26 Abs. 1 GGG bei der Eintragung des Eigentumsrechtes und des Baurechtes - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zu Grunde zu legen wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen. - (TP 9 lit. b Z 1 GGG), (Abweisung)
(, 0254)