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SWK 30, 20. Oktober 2006, Seite S 835

Behaltedauer für körperliche Wirtschaftsgüter beim Freibetrag für investierte Gewinne

Die Behaltedauer von vier Jahren für den FBiG scheint gesetzlich nicht gedeckt

Christian Prodinger

Nach den Gesetzesmaterialien und der Literatur müssen körperliche Wirtschaftsgüter, für die der FBiG geltend gemacht wird, über vier Jahre im Betriebsvermögen gehalten werden, will man der Nachversteuerung entgehen. Im Gesetzeswortlaut findet diese Auslegung jedoch keine zwingende Deckung.

1. Problemstellung

Durch das KMU-Förderungsgesetz 2006 wurden in § 10 EStG die Regelungen über den "Freibetrag für investierte Gewinne" (FBiG) implementiert.

Der Freibetrag kann grundsätzlich geltend gemacht werden für:

• abnutzbare körperliche Anlagegüter und

• Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 EStG.

Nach § 10 Abs. 3 Z 1 lit. a EStG ist Voraussetzung für den FBiG bei Anlagegütern, dass diese eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben.

Nach § 10 Abs. 3 Z 2 EStG müssen die Wertpapiere ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.

In § 10 Abs. 5 EStG werden Regelungen für das Ausscheiden der Wirtschaftsgüter getroffen.

"Scheiden Wirtschaftsgüter (...) vor Ablauf der Frist aus dem Betriebsvermögen aus (...), ist der FBiG im Jahr des Ausscheidens gewinnerhöhend anzusetzen."

Für Wertpapiere wird in § 10 Abs. 5 Z 2 EStG geregelt, dass der gewinnerhöhende Ansatz unterbleibt, wenn im Jahr des Ausscheidens andere begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden. Die Frist von vier Ja...

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