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SWK 18, 20. Juni 2006, Seite 48

Gebühren: Rückzahlung

Für die Beurteilung der Gebührenbefreiungsbestimmung nach § 2 Z 3 GebG 1957 sind auch die Vorschriften der §§ 34 ff. BAO über das Gemeinnützigkeitsrecht von Bedeutung, wobei jedoch zu beachten ist, dass die Gebührenbefreiung nach § 2 Z 3 GebG 1957 gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 35 BAO selbst nicht erfasst. Mit der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft (im Sinne der §§ 34 ff. BAO) ist keineswegs eine generelle Gebührenbefreiung verbunden. - (§ 2 Z 3 GebG 1957), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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