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Kein Kontrahierungszwang des Zentralinstituts iZm der Liquiditätsreserve nach § 27a BWG
§§ 861, 870, 901 ABGB; § 27a BWG
Wegen der in § 27a BWG vorgesehenen Möglichkeit, die Liquiditätsreserve auch bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat zu halten, ist ein Kontrahierungszwang des Zentralinstituts abzuleiten.
Aus der Begründung:
1.1. Gem § 27a BWG haben KI, die einem Zentralinstitut [„ZI“] angeschlossen sind (wozu Institute im Raiffeisenbanksektor gehören [vgl Blume in Dellinger, BWG § 27a Rz 7]), zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem ZI oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten KI mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve iSd § 27a BWG zu halten. Die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem ZI oder dem sonstigen KI, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden KI sind unter Bedachtnahme auf § 39 Abs 1 BWG vertraglich oder statutarisch zu regeln (§ 27a BWG).
1.2. Damit sieht § 27a BWG mehrere Möglichkeiten für die Primärinstitute vor, ihre Liquiditätsreserve zu halten. Den Primärinstituten dezentraler Sektoren wird auf diese Weise ermöglicht, ein Liquiditätsausgleichssystem selbst zu organisieren (vgl Blume aaO Rz 14). Aus diesem Grund sind die klP nicht zwingend auf die beklP angewiesen, um ihrer gesetzlichen Pflicht nach § 27a BWG nachzukommen.
1.3. 6 Ob 182/13b betraf Wasserbezugsverträge mit einer Monopolistin. Bei dieser Sachlage ging der erkSen von einem Kontrahierungszwang der Wasserversorgerin aus und sprach aus, dass diese nur dann zu einer außerordentlichen Änderungskündigung berechtigt sei, wenn sie den betroffenen Kunden neue Verträge mit angemessenen Bedingungen anbiete. Im Hinblick auf die von § 27a BWG eingeräumte Möglichkeit, die Liquiditätsreserve auch bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten KI mit Sitz in einem Mitgliedstaat zu halten, lassen sich [diese] Grundsätze aber nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.
2.1. Im Übrigen kommt es auf die angebliche marktbeherrschende Stellung der beklP im vorliegenden Fall nicht an. Nach hRsp kann nämlich auch ein Monopolist oder ein marktbeherrschendes Unternehmen nicht gezwungen werden, jeden von einem dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen (RS0106571). Ob sachliche Gründe vorliegen, aus denen ein Monopolist einen Vertragsabschluss ablehnen darf, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, die idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründen (RS0016762 [T4]). Dieselben Grundsätze gelten für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung iSd KartG (vgl RS0109204, RS0117542 uva).
2.2. Wenn das BerG im Bescheid der FMA, der die „Vereinbarung zur Liquiditätsreservehaltung“ für nicht ausreichend ansah, den gesetzlichen Anforderungen des § 25 Abs 13 BWG aF (nunmehr § 27a BWG idF BGBl I 2013/184) zu entsprechen, einen sachlichen Grund für die Kündigung des Vertrags erblickte, ist dies nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die weitere Überlegung des BerG, wonach es als sachlich gerechtfertigt anzusehen ist, dass die beklP ein einheitliches System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs schaffen will und mit den Kl nur Verträge mit weitgehend denselben Konditionen schließen will, wie sie mit den übrigen 58 Primärbanken bestehen.
2.3. Der Bescheid der FMA erfüllt auch nicht den Tatbestand des rechtswidrigen Zwangs durch einen Dritten nach § 875 ABGB, würde dieser doch die Teilnahme oder das „Wissen“ des Vertragspartners voraussetzen. Dabei ist in diesem Zshg unerheblich, dass die Bescheide der FMA idF vom VwGH bzw dem BVwG als rechtswidrig aufgehoben wurden. Dies macht die in der Androhung von Zwangsstrafen nach dem BWG zu erblickende Drohung noch nicht „ungerechtfertigt“, weil dies nach der Rsp nicht ex post, sondern vielmehr ex ante zu beurteilen ist (8 ObA 26/14b).
2.4. Die Rsp, wonach dann, wenn der einzige Grund für den Abschluss eines Mietvertrags ein behördlicher Auftrag ist und dieser Auftrag im Instanzenzug beseitigt werde, auch der Mietvertrag damit hinfällig werde (1 Ob 618/50 JBl 1951, 182; 3 Ob 325/54; RS0038452) bezog sich auf Mietverträge, die aufgrund von verwaltungsbehördlichen (§ 17 Abs 2 WAG) Wohnungsanforderungs- und Zuweisungsbescheiden zustande gekommen sind. Zudem betrafen diese E nicht einen Tatbestand nach § 870 ABGB, sondern einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (beachtlicher Motivirrtum) iSd § 901 ABGB.
3. Zusammenfassend bringt die Revision daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie zurückzuweisen war.