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ÖBA 12, Dezember 2016, Seite 928

Kein Kontrahierungszwang des Zentralinstituts iZm der Liquiditätsreserve nach § 27a BWG

§§ 861, 870, 901 ABGB; § 27a BWG

Wegen der in § 27a BWG vorgesehenen Möglichkeit, die Liquiditätsreserve auch bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat zu halten, ist ein Kontrahierungszwang des Zentralinstituts abzuleiten.

Aus der Begründung:

1.1. Gem § 27a BWG haben KI, die einem Zentralinstitut [„ZI“] angeschlossen sind (wozu Institute im Raiffeisenbanksektor gehören [vgl Blume in Dellinger, BWG § 27a Rz 7]), zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem ZI oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten KI mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve iSd § 27a BWG zu halten. Die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem ZI oder dem sonstigen KI, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden KI sind unter Bedachtnahme auf § 39 Abs 1 BWG vertraglich oder statutarisch zu regeln (§ 27a BWG).

1.2. Damit sieht § 27a BWG mehrere Möglichkeiten für die Primärinstitute vor, ihre Liquiditätsreserve zu halten. Den Primärinstituten dezentraler Sektoren wird auf diese Weise ermöglicht, ein Liquiditätsausgle...

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