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Verwaltungsverfahren: Neuerungsverbot
• Die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit untätig geblieben ist und erst vor dem VwGH seine Zurückhaltung ablegt, kann mit Aussicht auf Erfolg nicht der belangten Behörde zum Vorwurf gemacht werden. Aus diesem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot ergibt sich bereits, dass dem Beschwerdevorbringen kein Erfolg zukommen konnte. - (§ 41 Abs. 1 VwGG), (Abweisung)
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