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SWK 18, 20. Juni 2006, Seite 46

Kanalabgabe Stmk.

Wurde die Zahl der Geschosse eines Bauwerkes durch Ausbaumaßnahmen nicht vermehrt, so lagen auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages nicht vor. Der Umstand, dass anlässlich des (im Jahr 1923 erfolgten) erstmaligen Anschlusses des Gebäudes an die öffentliche Kanalanlage das (zweite) Dachgeschoss bei der Vorschreibung nicht habe berücksichtigt werden können, weil nach der damals geltenden Rechtslage die Höhe des Kanalisationsbeitrags vom Vorhandensein derartiger Geschosse S. 47unabhängig war, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. - (§ 4 Stmk. KanalAbgG 1955), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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