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SWK 18, 20. Juni 2006, Seite 46

Kriegsopferabgabe Vlbg.

Den Steuergegenstand der Kriegsopferabgabe bilden nach § 1 Abs. 1 Kriegsopferabgabegesetz die in Vorarlberg stattfindenden gesellschaftlichen Veranstaltungen. Das Veranstalten von Karten- und Roulettespielen mit Spieleinsatz stellt eine gesellschaftliche Veranstaltung i. S. d. § 1 Abs. 1 Kriegsopferabgabegesetz dar. - (§ 1 Abs. 1 Kriegsopferabgabegesetz Vlbg.), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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