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SWK 18, 20. Juni 2006, Seite 46

Vergnügungssteuer Wien

Da die Verwaltungsvorschrift des § 19 Abs. 1 Wiener Vergnügungssteuergesetz 1987 nichts anderes bestimmt, genügt für die Strafbarkeit nach dieser Norm fahrlässiges Verhalten. Die Annahme fahrlässigen Verhaltens stellt keinen Milderungsgrund dar. - (§ 19 Abs. 1 Wiener VStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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