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Vergnügungssteuer: Festsetzung
• Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie i. Z. m. der Festsetzung von Vergnügungssteuer im Hinblick auf den sachverhaltsmäßig festgestellten Ablauf der Veranstaltungen (Clubbings, Silvestergala, After-Show-Party) davon ausgegangen ist, dass bei diesen nach der Verkehrsauffassung die Tanzmöglichkeit für die Besucher nicht bloß von marginaler Bedeutung gewesen ist. - (§ 1 Abs. 1 Z 6 VGSG), (Abweisung)
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