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Auszüge aus dem Anmeldeverzeichnis auch für Einzelrechtsnachfolger
Auch der Einzelrechtsnachfolger eines Insolvenzgläubigers kann einen Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis beantragen, wenn er den Forderungsübergang bescheinigt. Der Schuldner kann die Rechtszuständigkeit des Neugläubigers in der Folge dennoch bestreiten, insb in einem nachfolgenden Exekutionsverfahren.
Aus der Begründung:
Gem § 108 Abs 2 S 2 IO können die Gläubiger beglaubigte Auszüge aus demS. 927 Anmeldungsverzeichnis verlangen, in das gem § 108 Abs 1 IO das Ergebnis der Prüfungsverhandlung einzutragen ist.
Hier hat die ASt, die einen vollstreckbaren Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis über die von einer Bank angemeldete, im Schuldenregulierungsverfahren anerkannte Forderung begehrte, die Einlösung dieser Forderung behauptet. Das RekG hat den Forderungsübergang und damit die Gläubigerstellung der ASt als bescheinigt erachtet und auf dieser Grundlage ihrem Antrag stattgegeben.
Der Schuldner geht selbst davon aus, dass die ASt und er als Mitschuldner der Bank für die in Rede stehende Forderung gehaftet haben und dass die ASt die Forderung beglichen hat. Er leitet allerdings aus dem zwischen der ASt und ihm bestehenden Innenverhältnis ab, dass die ASt allein zahlungspflichtig sei und daher aus ...