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SWK 18, 20. Juni 2006, Seite W 75

Verpflichtende elektronische Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch

Neue Offenlegungsbestimmungen für Jahresabschlüsse 2007 und verschärfte Zwangsstrafen bereits ab 1. 7. 2006

Waltraud Mäder-Jaksch

Für Geschäftsjahre, die am enden, sind die Jahresabschlüsse beim Firmenbuch zwingend elektronisch einzureichen. Eine Ausnahme besteht für Kapitalgesellschaften, deren Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag den Betrag von 70.000 Euro nicht überschreiten. Gleichzeitig wurden die Zwangsstrafen für die Nichtbefolgung der Offenlegung verschärft und mit in Kraft gesetzt.

1. Offenlegung des Jahresabschlusses

Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben gem. § 277 Abs. 1 UGB den Jahresabschluss und den Lagebericht spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen.

Mit dem PuG wurde die Publizitätsrichtlinie 68/151/EWG i. d. F. der Änderungsrichtlinie 2003/58/EG hinsichtlich der Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen umgesetzt und die Offenlegung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuch in § 277 Abs. 6 und 7 neu geregelt. Die Einreichung des Jahresabschlusses in Papierform wird durch eine verpflichtende elektronische Einbringung ersetzt. Erleichterungen bestehen für "kleine" Kapitalgesellschaften, deren Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag des einzureichenden Ja...

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