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SWK 18, 20. Juni 2006, Seite 542

UFS zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

Die Rechtslage ab 2004

Thomas Krumenacker

1. Entscheidung des UFS Linz vom , RV/0740-L/05

Der UFS hat darin ausgesprochen, dass für Leistungen i. Z. m. gemischt genutzten Gebäuden nur der anteilige Vorsteuerabzug zusteht. Dies auch dann, wenn besagte Leistungen nach dem Jahr 2003 bezogen worden sind. Aus der Begründung:

1.1. Rechtslage nach der 6. EG-Richtlinie

Gemäß Art. 17 Abs. 2 lit. a der 6. EG-RL ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden, abzuziehen, soweit die Gegenstände oder Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden.

Nach Art. 6 Abs. 2 lit. a der 6. EG-RL wird die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen den Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellt, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat.

Offensichtlich gibt es somit auch Fälle, in denen ein Gegenstand zwar dem Unternehmen zugeordnet ist, aber dennoch nicht zum (vollen) Vorsteuer...

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