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Keine Aufwertung des Grund und Bodens in der steuerlichen Einbringungsbilanz
Anfrage:
Ein nicht protokolliertes Einzelunternehmen wird in eine GmbH unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des Art. III UmgrStG eingebracht.
Es kommt durch diese Umgründung zu einem Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 1 auf § 5 EStG.
Laut Rz. 963 UmgrStR 2002 ist der Wechsel der Gewinnermittlungsart in der Person der übernehmenden Körperschaft begründet und erst bei dieser auf dem Einbringungsstichtag folgenden Tag zu erfassen.
Laut Rz. 914 UmgrStR 2002 ist der Wert des betriebsvermögenszugehörigen Grund und Bodens auch bei Einbringungen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, bei der Berechnung der unbaren Entnahme anzusetzen.
Aufgrund der seit geltenden Rechtslage können bare Entnahmen ohne Auslösen einer KESt-Pflicht nur insoweit erfolgen, als durch die Entnahmen kein negativer steuerlicher Buchwert entsteht.
Darf der Grund und Bodens bereits in der Einbringungsbilanz steuerneutral aufgewertet werden, sodass durch den erhöhten steuerlichen Buchwert auch entsprechend höhere Entnahmen getätigt werden können, ohne dass dadurch eine KESt-Pflicht ausgelöst wird?
Beurteilung:
Es ist richtig, dass im Falle der Einbringung eines Betriebes einschließlich der Betriebsliegenschaft durch einen nicht protokollierten unbeschränkt einkommensteuer...