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SWK 18, 20. Juni 2006, Seite 540

Praxisfragen zum Umgründungs(steuer)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

Werner Wiesner und Walter Schwarzinger

Zur Korrektur der Einbringungsbilanz

UmS 164/06/06: EU-A hat seinen Betrieb in die A-GmbH gem. Art. III UmgrStG eingebracht, wobei laut Einbringungsvertrag die Betriebsliegenschaft davon ausgenommen ist. Nach Vollzug der Einbringung stellt sich heraus, dass die Betriebsliegenschaft in der Einbringungsbilanz enthalten ist. Kann steuerwirksam korrigiert werden?

Antwort: Ja. Laut § 12 Abs. 1 UmgrStG sind - wie sich aus der Klarstellung im AbgÄG 2005 ergibt - der Einbringungsvertrag und die zu Grunde liegende Bilanz (abgabenrechtlich die Einbringungsbilanz) eine Einheit. Bei Differenzen zwischen dem Einbringungsvertrag und der Einbringungsbilanzdarstellung kommt für die Auslegung des Sachverhaltes dem Einbringungsvertrag Priorität zu, wenn sich aus ihm eindeutige Schlüsse ziehen lassen (Rz. 766 UmgrStR 2002 bzw. , URS 355). Widerspricht die Einbringungsbilanz dem ausdrücklich verankerten Ausschluss der Liegenschaftsübertragung, ist eine Berichtigung der Einbringungsbilanz geboten, die auch nach Vollzug der Einbringung steuerwirksam ist.

Bei Verzicht auf eine Anteilsgewährung i. S. d. § 19 Abs. 2 Z 5 UmgrStG verändern sich für den Einbringenden nur der Sacheinlage- und Verkehrswert und die Anschaffungskosten der Gegenleistung. ...

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