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Zeugen: Gebührenanspruch
• Das GebAG 1975 regelt in seinem § 2 (dieser in der Fassung durch die Novelle BGBl. Nr. 343/1989) die Anspruchsberechtigung der Zeugen. Nach § 2 Abs. 2 dieser Bestimmung ist eine Begleitperson des Zeugen einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen. - (§ 2 GebAG 1975), (Abweisung)
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