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SWK 27, 20. September 2006, Seite 71

Betriebsstätten: Verlust

Aus der Sicht der Niederlande folgt das DBA Niederlande der Anrechnungsmethode. Dabei wird ein ausländischer Betriebsstättenverlust grundsätzlich im Verlustentstehungsjahr vom Ansässigkeitsstaat berücksichtigt. Erwirtschaftet die ausländische Betriebsstätte in einem Folgejahr einen Gewinn und wird die Steuerleistung im Betriebsstättenstaat durch den dort gewährten Verlustvortrag gemindert, rechnet der Ansässigkeitsstaat (gemäß Art. 24 Abs. 2 DBA Niederlande) höchstens diesen geminderten Steuerbetrag an, wiewohl er den ausländischen Betriebsstättengewinn zu Gänze steuerlich erfasst. Im Ergebnis stellt dieses System die bloß einfache Verlustverwertung sicher (vgl. nochmals H. Loukota, SWI 2005, 56). Dies hat allerdings zur Voraussetzung, dass der Ansässigkeitsstaat den nicht um einen im Betriebsstättenstaat gewährten Verlustvortrag gekürzten Betriebsstättengewinn tatsächlich in die Besteuerung einbezieht. - (Art. 24 DBA Niederlande), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

"In einem solchen Fall, wenn also eine doppelte Verlustverwertung, die durch eine zusätzliche Verwertung auch im Ansässigkeitsstaat entstehen würde, im Ergebnis vermieden wird, gebietet das Betriebsstättendiskriminierungsverbot des Art. 25 Abs. 3 DBA Niederlande die Berücksichtigung des Verlustvortrage...

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