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SWK 27, 20. September 2006, Seite S 763

Französischkurse anlässlich eines Au-pair-Aufenthaltes

Der Besuch von Französischkursen anlässlich eines Au-pair-Aufenthaltes in Frankreich stellt keine Berufsausbildung i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 dar.

Auch wenn der Gesetzgeber den Begriff "Berufsausbildung" nicht definiert, wird darunter jede Art von schulischer und kursmäßiger Ausbildung verstanden, die noch nicht berufstätigen Personen das erforderliche Wissen vermittelt. Die Ausbildung findet ihren Abschluss jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes ( und v. , 93/14/100).

Das Ziel der Berufsausbildung ist die Erlangung der fachlichen Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes. Dazu zählt regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation (das Ablegen entsprechender Prüfungen). Der Besuch von allgemeinen, nicht auf Berufsausbildung ausgerichteten Seminaren, die dem Sammeln von Erfahrungen und der Anwendung eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann nicht als Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 gewertet werden. Die Sprachlehrgänge waren weder Voraussetzung noch Bestandteil der weiteren Gesamtausbildung. Die Absolvierung von Sprachkursen in Frankreich, trotz deren Nützlichkeit für die Berufsausbildung und den angestr...

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