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SWK 11, 10. April 2006, Seite R 30
Vergnügungssteuer Kärnten
• Nach § 2 Kärntner Vergnügungssteuergesetz ist ableitbar, dass der Besuch von Burgen und Schlösser der Vergnügungssteuer unterliegt. - (§ 2 Krnt. Vergnügungssteuergesetz), (Abweisung)
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