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SWK 11, 10. April 2006, Seite 30

Werbungskosten: Universitätslehrgang

Aufwendungen für den Besuch eines postgradualen Universitätslehrganges für Konfliktmanagement und Meditation können bei einer Leiterin der Personal- und Rechtsabteilung einer Kultureinrichtung Werbungskosten darstellen. - (§ 16 Abs. 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

"Der Schlüssigkeit entbehren die Überlegungen der belangten Behörde, die (allenfalls doch erfolgte) gesonderte Entlohnung ihrer Vermittlungsdienste spräche gegen den Werbungskostencharakter der gegenständlichen Aufwendungen. Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Ob es sich bei diesen Einnahmen um laufende Bezüge oder um Prämienzahlungen im Zusammenhang mit besonderen Leistungen des Dienstnehmers handelt, ist dabei unerheblich. Solcherart ist nicht zu erkennen, warum der Umstand, dass die Bildungsmaßnahme allenfalls sogar zu zusätzlichen Einnahmen aus dem Dienstverhältnis geführt hat, der Anerkennung der diesbezüglichen Aufwendungen als Werbungskosten abträglich sein sollte."

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF....
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