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SWK 11, 10. April 2006, Seite 29

Mietzinsrücklage: Verrechenbarkeit

Der VwGH vertritt in der Frage der Verrechenbarkeit der Mietzinsrücklage die Meinung, dass durch einen Dachausbau keine bauliche Umgestaltung erfolgt. - (§ 116 Abs. 5 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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