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Zur Exekutionsführung aus „alten Titeln“ nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens
§§ 36, 54 EO; §§ 156, 197 IO; §§ 84, 85, 228 ZPO
Die Nichtvorlage eines Beschlusses nach § 197 Abs 2 IO ist auch bei Exekutionsführung zur Hereinbringung der Gesamtforderung wegen Wiederauflebens der Insolvenzforderung mit der Abweisung des Exekutionsantrags sanktioniert; keines solchen Beschlusses bedarf es jedoch, wenn die Voraussetzungen des § 156 Abs 4 IO vorliegen. Die betreibende Partei muss daher einen Beschluss nach § 197 Abs 2 IO vorlegen oder vorbringen, sie könne die Bezahlung der vollen Forderung begehren, weil die Forderung nur aus Verschulden des Schuldners im Insolvenzverfahren unberücksichtigt geblieben ist.
Bereits ein leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung des § 156 Abs 4 IO aus.
Auch von Mittel- und Kleinunternehmern ist grundsätzlich eine Einsicht in die Insolvenzdatei zu fordern.
Aus der Begründung:
Mit Beschluss des ErstG vom wurde über das Vermögen des Verpfl das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und dem Verpfl die Eigenverwaltung entzogen. Die mit einer nachträglichen Prüfungstagsatzung verbundene Zahlungsplantagsatzung fand am statt. Mit Beschluss vom bestätigte das ErstG den Zahlungsplan, der eine Quote von 2,22% vorsah. Das Schuldenregulierungsve...