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Gerichtsgebühren: Bemessung
• Ein öffentliches Interesse am Nachlass einer vorgeschriebenen Gebühr kann nur in jenen Fällen gegeben sein, in welchen dieses Interesse unmittelbar am Nachlass der Gebühr besteht. - (§ 9 Abs. 2 GEG), (Abweisung)
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