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ÖBA 12, Dezember 2016, Seite 909

Zum Rücktritt des Verbrauchers gemäß § 25 Abs 1 iVm § 12 Abs 1 VKrG von einem Zahlungsaufschub

Stephan Foglar-Deinhardstein

§ 8 FernFinG; § 4 KSchG; §§ 3, 30 MaklerG; § 176 VersVG; §§ 12, 25 VKrG

Im Gegensatz zum Finanzierungskreditvertrag besteht bei einem ursprünglichen Ratengeschäft nur ein einziger Vertrag, bei dem der entgeltliche Zahlungsaufschub untrennbar zur Regelung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten gehört. Die Wirkung eines Rücktritts erfasst daher – mangelsS. 910 anderslautender Erklärung des Verbrauchers – das gesamte Geschäft und nicht nur den Zahlungsaufschub.

Aus der Begründung:

Die Bekl vermittelte ihrem Kunden C K eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung. Zugleich schloss sie mit ihm am eine Vereinbarung, in der er sich zur Zahlung einer in 60 monatlichen Raten zu entrichtenden Vermittlungsgebühr an die Bekl verpflichtete.

Der Kunde betrachtet sich als fehlberaten, weil ihn die Bekl über wesentliche Umstände des Vertrags falsch informiert und ein für sein angestrebtes Anlageziel von vornherein ungeeignetes Produkt vermittelt habe. Sämtliche daraus abgeleiteten Ansprüche gegen die Bekl, insb auf Rückzahlung bereits gezahlter Provisionen und Versicherungsprämien, trat er an den Kl, [den Verein für Konsumenteninformation], zum Inkasso und zur gerichtlichen Geltendmachung ab.

Im vo...

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