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SWK 11, 10. April 2006, Seite 398

Verjährung und vorläufige Bescheiderlassung (ohne Vorliegen einer "Ungewissheit")

Liegt vorläufig erlassenen Abgabenbescheiden eine die Vorläufigkeit rechtfertigende Ungewissheit (i. S. d. § 200 Abs. 1 BAO) tatsächlich nicht zugrunde und treten die vorläufigen Bescheide - mangels entsprechender Anfechtung - in Rechtskraft, so hat dies zwar auf die Rechtswirksamkeit dieser Erledigungen grundsätzlich keine Auswirkung, wohl aber auf den Lauf der Verjährungsfrist:

§ 208 Abs. lit. d BAO gelangt nämlich dann nicht zur Anwendung, wenn ein vorläufiger Bescheid erlassen wurde, obwohl keine Ungewissheit bestand (z. B. ). In einem derartigen Fall richtet sich der Beginn der Verjährung nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO (Ritz, BAO-Kommentar3, § 208 Tz. 4). (UFS Graz vom , RV/0573-G/05)

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