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SWK 11, 10. April 2006, Seite 383

Ist § 67 Abs. 6 EStG für Dienstverhältnisse ab 2003 wirklich zur Gänze nicht mehr anwendbar?

Lohnsteuerrichtlinien in Widerspruch zum Gesetz

Alfred Shubshizky

Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass für Personen, deren Dienstverhältnis nach dem beginnt und demnach unter "Abfertigung neu" fällt, die Regelung des § 67 Abs. 6 EStG generell nicht mehr anwendbar ist.Aus der generellen Nichtanwendbarkeit des § 67 Abs. 6 EStG folgt aber wohl auch, dass die Lohnnebenkostenbefreiung, die sich auf derartige Bezüge bezieht, nicht greift. Im folgenden Beitrag soll dargelegt werden, warum die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung m. E. nicht haltbar ist.

1. Grundsätzliches

§ 67 Abs. 6 EStG sieht eine begünstigte Besteuerung für beendigungskausale Zahlungen vor.

Nach dem Kommunalsteuergesetz (KommStG) und dem für den DB maßgeblichen Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) sind gleichermaßen "die im § 67 Abs. 6 EStG genannten Bezüge" von der Steuerpflicht ausgenommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erst kürzlich entschieden, dass es aufgrund des Wortlauts der Ausnahmeregelung in den Lohnnebenkostengesetzen (ausgenommen sind "die im § 67 Abs. 6 EStG genannten Bezüge") völlig unmaßgeblich ist, ob und inwieweit die in § 67 Abs. 6 EStG vorgesehene Steuerbegünstigung (des 6%igen Steuersatzes) konkret zur Anwendung kommt. Allein entscheidend ist, ob es sich dem Grunde nach um die im § 67 Abs. 6 EStG genannten beendigungskausalen Bezüge handelt.

Im Folgenden wird daher untersu...

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