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SWK 11, 10. April 2006, Seite S 381

Zur geplanten Änderung der Sachbezugsverordnung

Verpflichtende rückwirkende Anwendung bedenklich

Gerhard Gaedke

Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erk. , 2002/15/0029) ist § 4 der Sachbezugs-VO, der den Sachbezug aus der Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz regelt, für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer nicht anwendbar, weil diese keine Arbeitnehmer im einkommensteuerlichen Sinn sind. Die nunmehr vorgesehene Einbeziehung dieser Steuerpflichtigen in die Sachbezugs-VO ohne entsprechende Adaptierung ist abzulehnen.

Den Erläuterungen zum Verordnungsentwurf ist zu entnehmen, dass "die Höhe des als Einnahme anzusetzenden Nutzungsvorteils nicht von der steuerlichen Qualifikation der Einkünfte des Empfängers abhängt" und daher "eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern einerseits und Beziehern von Einkünften gem. § 22 oder § 23 EStG andererseits nicht sachgerecht ist".

Dem ist vorweg entgegenzuhalten, dass ganz generell die unterschiedliche (steuerliche) Behandlung von Arbeitnehmern einerseits und Beziehern von Einkünften gem. § 22 oder § 23 EStG andererseits nicht sachgerecht ist, ob es sich nun um die Wohnraumbewertung im Rahmen der Sachbezugs-VO, Besteuerung des 13. und 14. Monatsbezuges oder die Trinkgeldbesteuerung handelt.

§ 4 Abs. 1 der VO lautet:

"Besteht für den Arbeitnehm...

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