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SWK 13, 1. Mai 2006, Seite 34

EuGH: Überbrückungshilfe/DBA

Ertragsteuern: Überbrückungshilfe für Arbeitnehmer und DBA

Urteilstenor des EuGH:

Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 4 der Wanderarbeiter-Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 stehen einer nationalen tarifvertraglichen Regelung entgegen, nach der der Betrag einer vom Beschäftigungsstaat gezahlten Sozialleistung wie der Überbrückungsbeihilfe so berechnet wird, dass die in diesem Staat geschuldete Lohnsteuer bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Beihilfe fiktiv abgezogen wird, während nach einem Doppelbesteuerungsabkommen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen von Arbeitnehmern, die nicht in diesem Beschäftigungsstaat ansässig sind, nur in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem sie ansässig sind.

(, Merida, Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesarbeitsgericht)

Anmerkung: Herr Merida war bei den französischen Stationierungsstreitkräften in Deutschland als ziviler Arbeitnehmer beschäftigt, aber in Frankreich ansässig. Seine Vergütung wurde ihm namens und für Rechnung seines Arbeitgebers von den deutschen Behörden gezahlt und nach Abzug der in Deutschland gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in Frankreich versteuert. Da der französische Lohnsteuersatz...

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