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USt bei Heißluftballonfahrten
Bei Fahrten mit einem Heißluftballon liegt eine Beförderungsleistung vor. Erstreckt sich diese sowohl auf das Inland als auch das Ausland (bei den ständigen Starts von Vorarlberg aus erfolgt die Landung je nach Windverhältnissen öfters in Deutschland oder in der Schweiz), so fällt der inländische Teil unter die Umsatzbesteuerung. Der ermäßigte Steuersatz steht dafür aber nicht zu, weil Heißluftballons nicht unter die Verkehrsmittel aller Art des § 10 Abs. 2 Z 12 UStG fallen. Auch die Steuerbefeiung für die Beförderung von Personen durch Luftfahrzeuge im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr nach § 6 Abs. 1 Z 3d UStG kann nicht zu Anwendung kommen ().