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SWK 13, 1. Mai 2006, Seite 440

Vorsteuerabzug bei geringfügig unternehmerisch genutzten Gebäuden

Vorsteuerabzug aus Betriebskosten für den unternehmerisch genutzten Teil?

Barbara Gunacker-Slawitsch und Johannes Heinrich

Leistungen im Zusammenhang mit Gebäuden, die zu weniger als 10 % unternehmerischen Zwecken dienen, gelten seit nicht mehr als für das Unternehmen ausgeführt und berechtigen zu keinem Vorsteuerabzug. Vorsteuern, die ausschließlich im Zusammenhang mit der unternehmerischen Verwendung anfallen, bleiben hingegen weiterhin abzugsfähig. Offen ist für geringfügig unternehmerisch genutzte Gebäude die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus den Betriebskosten.

I. Rechtslage

Gem. § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG gelten Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen nur dann als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie zu mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dienen. Bis zum waren Gebäude von dieser Einschränkung ausgenommen. Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden standen, galten auch dann als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie zu weniger als 10 % unternehmerischen Zwecken dienten. Ein unter 10 % unternehmerisch genutztes Gebäude berechtigte daher bis zum (zumindest) im Ausmaß der unternehmerischen Nutzung zu einem Vorsteuerabzug. Durch das AbgÄG 2004 wurde die 10%-Grenze auch auf Gebäude erstreckt (§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG i. d. F. BGBl. I Nr. 180/2004). Diese von...

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