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SWK 13, 1. Mai 2006, Seite 5

Werbungskosten nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

Werbungskosten nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht (§ 16 EStG)

Nach der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können vorab entstandene vergebliche Werbungskosten abziehbar sein, wenn der StPfl. sie tätigt, um sich aus einer gescheiterten S. 6Investition zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen. Der durch die Absicht der Einkünfteerzielung begründete Veranlassungszusammenhang wirkt fort, solange er nicht durch eine der privaten Vermögenssphäre zuzuweisende neue Veranlassung überlagert wird. Im konkreten Fall erwarb der StPfl. eine zu errichtende Eigentumswohnung zwecks Vermietung. Auf Grund von erklärten Mängeln wollte der Käufer den Preis nicht bezahlen etc. Vor Gericht einigten sie sich dann auf eine Vergleichszahlung von 30.000 Euro, um weitere Schadenersatzansprüche zu vermeiden (BFH , IX R 3/04 in BB 2006, 303).

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