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SWK 13, 1. Mai 2006, Seite 43

7. Tabellarischer Überblick Finanzstrafgesetz


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Bestimmung im FinStrG
Inhalt
Wirksamkeit
Gesetz
Behörden des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens Zuständigkeit
§ 58 Abs. 1 lit. a
§ 265 Abs. 1i
• Es soll allen Zollämtern die Vollziehung des Finanzstrafrechtes übertragen werden.
ab
Betrugsbekämpfungsgesetz 2006
§ 58 Abs. 1 lit. b
§ 265 Abs. 1i
• Es soll allen Zollämtern die Vollziehung des Finanzstrafrechtes übertragen werden.
ab
Betrugsbekämpfungsgesetz 2006
§ 58 Abs. 1 lit. g
§ 265 Abs. 1i
• Entfällt auf Grund der Änderung der lit. a und b (namentliche Aufzählung der Zollämter) mit Ablauf des .
ab
Betrugsbekämpfungsgesetz 2006
Spruchsenate und Berufungssenate
§ 65 Abs. 1 lit. b
§ 265 Abs. 1i
• Es sollen beim Zollamt Wien eingerichtete Spruchsenate entsprechend dem für die Einrichtung der Spruchsenate geltenden Prinzip der Organfunktion für alle im Bereich für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland gelegenen Zollämter zuständig sein.
ab
Betrugsbekämpfungsgesetz 2006
Vereinfachtes Verfahren
§ 146 Abs. 1
§ 265 Abs. 1i
• Da aufgrund der Änderung, dass alle Zollämter Finanzstrafbehörde sind, in der Folge in § 58 Abs. 1 die lit. g entfällt, ist eine Anpassung in § 146 Abs. 1 erforderlich (Zitat).
ab
Betrugsbekämpfungsgesetz 20...

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