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SWK 13, 1. Mai 2006, Seite 42

6. Tabellarischer Überblick Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz


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Bestimmung im AVOG
Inhalt
Wirksamkeit
Gesetz
Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis
§ 3 Abs. 4
§ 17b Abs. 11
• Die KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung) war bislang eine Organisationseinheit eines Zollamtes und ist in Hinkunft eine Organisationseinheit eines Finanzamtes.
• Die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben durch die Finanzämter soll jedoch in Hinkunft zuständigkeitsübergreifend erfolgen können.
• Bei Gefahr im Verzug sollen auch außerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (Erhebung, Nachschau) vorgenommen, Sicherstellungsaufträge erlassen, Vollstreckungshandlungen gesetzt (z. B. Pfändungen) und Sicherungsmaßnahmen vorgenommen werden. Das bedeutet, dass ein KIAB-Beamter als Organ eines anderen Finanzamtes tätig wird. Der Bescheid jedoch ergeht dabei vom für den jeweiligen Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt.
ab
Betrugsbekämpfungsgesetz 2006
Zollämter
§ 14 Abs. 1 Z 5
§ 17b Abs. 11
• Auf Grund des Ziels der alleinigen Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben durch die Finanzämter kann die bisherige Zuständigkeit der Zollämter entfallen.
• Sollten bis zum noch Anbringen (Berufungen) bei einem Zol...

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