Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 13, 1. Mai 2006, Seite T 40
5. Tabellarischer Überblick Bundesabgabenordnung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bestimmung in der BAO | Inhalt | Wirksamkeit | Gesetz |
Zustellungen | |||
§ 101 Abs. 4 | • Schriftliche Ausfertigungen, die nach der Beendigung einer Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einem Feststellungsverfahren an diejenigen ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, sollen mit der Zustellung an eine nach § 81 vertretungsbefugte Person an alle, denen der Bescheid gemeinschaftliche Einkünfte zurechnet, als zugestellt gelten. | Tag nach Veröffentlichung im BGBl. | Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 |
Führung von Büchern und Aufzeichnungen | |||
§ 124 § 323 Abs. 21 | • Verweis auf das UGB anstelle des HGB. | Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen | Strukturanpassungsgesetz 2006 |
§ 125 Abs. 1 und 5 § 323 Abs. 21 | • Ab Inkrafttreten des UGB sollen für gewerbliche Betriebe die neuen (an Umsatzerlöse anknüpfenden) Buchführungsgrenzen auch für steuerliche Zwecke gelten. • Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sollen die steuerlichen Buchführungsgrenzen (des § 125 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b BAO) unverändert weiter gelten, soweit sich keine Buchführungspflicht nach § 124 BAO ergibt. • Die Umsatzdefinition im zweiten Unterabsatz des § 125 Abs. 1 BAO ist auch für jene Abgabenvorschriften bedeutsam, die an Umsätze im Sinn des § 125 Abs. 1 BAO anknüpfen (z. B. § 17 Abs. 1 EStG 1988). • Unabhäng... |