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SWK 13, 1. Mai 2006, Seite 40

5. Tabellarischer Überblick Bundesabgabenordnung


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Bestimmung in der BAO
Inhalt
Wirksamkeit
Gesetz
Zustellungen
§ 101 Abs. 4
• Schriftliche Ausfertigungen, die nach der Beendigung einer Personengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit in einem Feststellungsverfahren an diejenigen ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, sollen mit der Zustellung an eine nach § 81 vertretungsbefugte Person an alle, denen der Bescheid gemeinschaftliche Einkünfte zurechnet, als zugestellt gelten.
Tag nach Veröffentlichung im BGBl.
Betrugsbekämpfungsgesetz 2006
Führung von Büchern und Aufzeichnungen
§ 124
§ 323 Abs. 21
• Verweis auf das UGB anstelle des HGB.
Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen
Strukturanpassungsgesetz 2006
§ 125 Abs. 1
und 5
§ 323 Abs. 21
• Ab Inkrafttreten des UGB sollen für gewerbliche Betriebe die neuen (an Umsatzerlöse anknüpfenden) Buchführungsgrenzen auch für steuerliche Zwecke gelten.
• Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sollen die steuerlichen Buchführungsgrenzen (des § 125 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b BAO) unverändert weiter gelten, soweit sich keine Buchführungspflicht nach § 124 BAO ergibt.
• Die Umsatzdefinition im zweiten Unterabsatz des § 125 Abs. 1 BAO ist auch für jene Abgabenvorschriften bedeutsam, die an Umsätze im Sinn des § 125 Abs. 1 BAO anknüpfen (z. B. § 17 Abs. 1 EStG 1988).
• Unabhäng...

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