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SWK 13, 1. Mai 2006, Seite T 39
3. Tabellarischer Überblick Bewertungsgesetz 1955
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Bestimmung im BewG 1955 | Inhalt | Wirksamkeit | Gesetz |
Sonstige Vorschriften | |||
§ 80a | • Derzeit erhebt die Gemeinde auf Basis der Einheitswert-/Grundsteuermessbetragsbescheide des Finanzamtes, die ihrerseits auf Grundlage von Angaben des Steuerpflichtigen bzw. der Gemeinde erstellt werden, die Grundsteuer. S. T 40• Um hier eine effizientere Möglichkeit zu finden, sollen in einem Pilotprojekt die Einheitswertbescheide von der Gemeinde (Graz Stadt) erstellt werden. Dazu bedarf es einer rechtlichen Basis. Es soll daher eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen aufgenommen werden. Die Verordnung legt dann die Parameter für das Pilotprojekt fest (zuständiges Finanzamt, durchführende Gemeinde, zulässige Rechtsakte, Pilotierungszeitraum). | Tag nach Veröffentlichung im BGBl. | Strukturanpassungsgesetz 2006 |