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ÖBA 12, Dezember 2016, Seite 885

Übernahme von Geldstrafen und Verfahrenskosten der Geschäftsleiter durch die Gesellschaft

Christopher Schrank

Seit mit der BWG-Novelle im Jahr 2012 das mögliche Strafausmaß für die Verletzung bankrechtlicher Vorschriften deutlich angehoben worden ist, erreichen die von der FMA gegenüber Geschäftsleitern verhängten Geldstrafen in der Regel fünfstellige Beträge, bei mehrfachen Verstößen liegen die Strafen oft nicht mehr weit von der EUR 100.000 Grenze entfernt. In Anbetracht dieser Strafhöhen stellt sich die Frage, ob diese Strafen wie auch die mit den Verfahren verbundenen Vertretungskosten von der Gesellschaft getragen bzw übernommen werden können. Dabei sind sowohl zivil- als auch strafrechtliche Restriktionen zu beachten.

Since the amendments of the Austrian Banking Act (BWG) in 2012, violations of the Banking Act can be sanctioned by imposing particularly high fines. The fines the Austrian Financial Market Authority (FMA) imposes on directors regularly exceed EUR 10,000. In case of multiple violations, fines can go up to amounts just under EUR 100,000. In light of the potentially very high amount of the fines the question arises, whether the company may pay or reimburse such fines and the costs of the legal representation in court proceedings. In this regard, restrictions in both civil and cri...

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