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SWK 25, 1. September 2006, Seite R 65

AgB: Mietzinsbeihilfe

Auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters werden Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Mietzinsbeihilfe wird nur rechtstechnisch S. R 66als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 fingiert. Ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Abgeltung vorliegen, ist ausschließlich in § 107 EStG 1988 und nicht nach den Grundsätzen des § 34 leg. cit. zu beurteilen. - (§ 107 Abs. 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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