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SWK 3, 20. Jänner 2005, Seite 10

Finanzstrafverfahren: Selbstanzeige

Nach der h. g. Rechtsprechung hat die Selbstanzeige die Person zu benennen, für die sie erstattet wird. - (§ 29 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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