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SWK 3, 20. Jänner 2005, Seite 7

Forderungen: Verzicht

Ein Verzicht auf Forderungen liegt nur vor, wenn endgültig auf eine bereits rechtlich vorhandene Forderung verzichtet wird. Zur Annahme eines Verzichts im Sinne des § 2 Z 4 KVG genügt es nicht, dass der Gesellschafter nur zeitweise eine Geltendmachung der Forderung aufgibt. In solchen Fällen liegt nur eine Stundung vor. § 2 Z 4 lit. b KVG setzt ein Aufgeben des Rechts in der Art voraus, dass dieses damit untergeht. Gewährt der Gesellschafter seiner Gesellschaft dagegen formal ein Darlehen und ist von vornherein eine Rückzahlung des Darlehens S. 8nicht beabsichtigt, so liegt darin ein Zuschuss. - (§ 2 Z 4 lit. b KVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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