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SWK 3, 20. Jänner 2005, Seite 83

Änderungen im Verjährungsrecht

§§ 207 - 209a BAO

Helga Rathgeber

Das Steuerreformgesetz 2005 und das Abgabenänderungsgesetz 2004 beinhalten einige Änderungen der Festsetzungs-(Bemessungs)verjährung. Viele Modifikationen treten mit dem in Kraft. Der folgende Beitrag behandelt einige Änderungen in der BAO durch das SteuerreformG 2005 und das AbgÄG 2004.

1. Allgemeines

Die Verjährung dient nicht nur dem Schutz des Abgabepflichtigen, sondern ist auch durch öffentliche Interessen geprägt. Zustände, die lange Zeit bestehen, haben ein gewisses Indiz der Richtigkeit für sich. Ferner erfordern lange zurückliegende Sachverhalte übermäßigen Beweiserhebungsaufwand. Im SteuerreformG 2005 und im AbgÄG 2004 wurden die Verjährungsfristen somit im Interesse der Verwaltungsökonomie und des früheren Eintritts des Rechtsfriedens verkürzt.


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Übersicht zur Festsetzungsverjährung
Verjährungsbeginn
bis 2004
2005
Hinterzogene Abgaben
§ 207 Abs. 2
Ablauf des Jahres, in dem Abgabenanspruch entstanden ist
10 Jahre
7 Jahre
Verbrauchsteuern;
feste Stempelgebühren;
Gebühr gem. § 17a VfGG;
Gebühr gem. § 24 VwGG
§ 207 Abs. 2
Ablauf des Jahres, in dem Abgabenanspruch entstanden ist
3 Jahre
3 Jahre
alle übrigen Abgaben
§ 207 Abs. 2
Ablauf des Jahres, in dem Abgabenanspruch entstanden ist
5 Jahre
5 Jahr...

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