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SWK 3, 20. Jänner 2005, Seite S 82

Timesharing als Grundstücksumsatz

Strittig war, ob die Vergabe von Hotelnutzungsrechten im Timesharing als Dienstleistung dem Steuersatz von 20 % unterliegt. Der VwGH verweist darauf, dass im konkreten Fall Miteigentumsanteile an dem Hotel verkauft wurden. Die Einräumung von Miteigentum an Grundstücken und die Übertragung eines Miteigentumsanteiles an einem Grundstück und die Übertragung eines Miteigentumsanteiles an einem Grundstück ist schon im Hinblick auf die grunderwerbsteuerliche Rechtslage als Umsatz eines Grundstückes anzusehen, auch wenn die Miteigentumsanteile (infolge Aufteilung auf die einzelnen Wochen) sehr klein sind und die Käufer nur an der Nutzung während einer
Woche interessiert waren. Damit kann die Übertragung als Grundstückslieferung auch steuerfrei erfolgen ().

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