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InteressentenbeiträgeG OÖ
• § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom , womit die Gemeinden zur Erhebung bestimmter Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern ermächtigt werden (Interessentenbeiträge S. R 90Gesetz 1958) sieht unter anderem vor, dass als gemeindeeigen im Sinne dieses Gesetzes eine Anlage (Einrichtung) gilt, derer sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage (Einrichtung) nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht. - (§ 1 Abs. 1 Oö IBG), (Abweisung)
(, 0028)