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SWK 34, 1. Dezember 2005, Seite 89

Gebrauchsabgabe Wien

Nach § 11 Abs. 3 Wr. GebrauchsAbgG ist die festgesetzte Jahresabgabe für die Gebrauchserlaubnis in jedem weiteren Abgabenjahr jeweils im Vorhinein bis 31. 1. zu entrichten. Daraus ergibt sich, dass auf Grund des Bescheides, mit welchem die Jahresabgabe festgesetzt wird, auch für die Folgejahre eine bescheidmäßige Festsetzung der Jahresabgabe besteht. - (§ 11 Abs. 3 Wr. GebrauchsAbgG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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