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SWK 34, 1. Dezember 2005, Seite 133

Artikel I - Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2b lautet die Z 3:

"3. Die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze sind in folgenden Fällen insoweit nicht anzuwenden, als in den positiven Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind:

- Gewinne aus einem Schulderlass gemäß § 36 Abs. 2,

S. 134- Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Konkursverfahren oder einem gerichtlichen Ausgleichsverfahren betroffen sind,

- Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen,

- Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind,

- Liquidationsgewinne im Sinne des § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988."

EB: Die Änderung erfolgt im Hinblick auf die Änderung des § 36. Durch die Bezugnahme auf § 36 Abs. 2 im ersten Teilstrich sind sämtliche schuldnachlassbedingten Gewinne, die in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren eintreten, von der 75-%-Begrenzung ausgenommen. Darüber hinaus werden i...

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