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Zur Verbrauchereigenschaft eines GmbH-Gesellschafters und Interzession
https://doi.org/10.47782/oeba202207053801
§ 880a ABGB; § 1, 25c, 25d KSchG.
Die Verbraucher bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. In erster Linie ist maßgeblich, inwieweit der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann. Eine formelle Geschäftsführerstellung ist dafür nicht erforderlich. Auf starre Beteiligungsgrenzen ist nicht abzustellen.
Aus der Begründung:
1.1 Nach stRsp ist die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen (RS0121109 [T8]; RS0065238 [T14]; 6 Ob 170/14i). Für die Unanwendbarkeit konsumentenschutzrechtlicher Vorschriften ist dabei in erster Linie maßgeblich, inwieweit der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann (6 Ob 170/14i; 6 Ob 14/18d, NZ 2018, 348 [Skarics]; 6 Ob 126/18z, GesRZ 2019, 188 [Foglar-Deinhardstein/Kober] = wbl 2019, 287 [Kraus] = RWZ 2019, 63 [Wenger]). Eine formelle Geschäftsführerstellung ist für den beherrschenden Einfluss und damit die Qualifikation eines Gesellschafters als Unternehmer nach stRsp nicht erforderlich (RS0065238 [T9,...