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SWK 9, 20. März 2005, Seite 22

EuGH: Gebrauchtgegenstände

Mehrwertsteuer: Pferde sind "Gebrauchtgegenstände"

Urteilstenor des EuGH:

1. Art. 26a der 6. MWSt-RL ist dahin auszulegen, dass lebende Tiere als Gebrauchtgegenstände im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können.

2. Als Gebrauchtgegenstand im Sinne dieser Vorschrift kann daher ein Tier angesehen werden, das von einer Privatperson (die nicht der Züchter ist) gekauft worden ist und nach einer Ausbildung zu einer speziellen Verwendung weiterverkauft wird.

( Stenholmen, Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Regeringsrätt)

Anmerkung: Der dem vorliegenden Urteil zugrunde liegende Rechtsstreit betraf die Frage, ob die in Art. 26a der 6. MWSt-RL geregelte Sonderbestimmung für die Besteuerung von Gebrauchtgegenständen (für Österreich: Differenzbesteuerung nach § 24 UStG) auch auf junge, von Privatpersonen gekaufte Pferde anwendbar ist, die nach der Ausbildung zu Rennpferden weiterverkauft werden. § 24 UStG ist - anders als Art. 26a der 6. MWSt-RL, wonach nur gebrauchte Gegenstände von der Differenzbesteuerung erfasst sind - auch auf neue Gegenstände anwendbar. Nach österreichischem Recht sollte die Anwendung der Differenzbesteuerung auf von Privatpersonen erworbene Pferd...

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