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SWK 9, 20. März 2005, Seite 20

Durchlaufende Posten

Gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1972 (für das Streitjahr 1988) und gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 (für das Streitjahr 1989) scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, bei der Gewinnermittlung aus (durchlaufende Posten) und es können nach Wahl des Steuerpflichtigen die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge bei der Gewinnermittlung als durchlaufende Posten behandelt werden. Diese Bestimmungen gelten gemäß § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 EStG 1972 sowie gemäß § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 EStG 1988 bei der Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten sinngemäß. - (§ 4 Abs. 3 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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