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ÖBA 7, Juli 2022, Seite 536

Zur Dritthaftung des Bankprüfers

https://doi.org/10.47782/oeba202207053601

§§ 61, 62, 63a BWG; § 69 IO; § 275 UGB; § 17 ZPO.

Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Daher legt der Insolvenzverwalter einer Bank sein Interventionsinteresse ausreichend dar, wenn er Haftungsansprüche der Masse gegen deren geklagten Abschlussprüfer behauptet, die durch ein Obsiegen des klagenden Bankkunden verkürzt werden könnten, ohne dass die Frage nach dem Rang von geprüfter Gesellschaft und geschützten Dritten bei Verteilung der Haftungshöchstsummen der § 275 Abs 2 UGB, § 62a BWG abschließend beantwortet werden müsse.

Aus der Begründung:

Die Bekl war in den Jahren 2006 bis 2018 Abschlussprüferin einer Bank AG und erteilte für diese Jahre zunächst uneingeschränkte Bestätigungsvermerke. Mit Mandatsbescheid vom wurde der Bank die Fortführung des Geschäftsbetriebs untersagt. IdF wurde über das Vermögen der Bank der Konkurs eröffnet und die Beitrittswerberin zur IV bestellt.

Die Kl begehrt von der bekl Abschlussprüferin € 13.736,15 an Schadenersatz für den durch fehlerhafte Abschlussprüfungen erlittenen Ausfall ihrer Spareinlagen bei der Bank. Aufgrund derS. 537 veröffentlichten Konzern- und Jahresabschlüs...

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